AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

§ 1 Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorbehaltlich vorrangiger einzelvertraglichen Regelungen Rechtsgrundlage für die von der Fa. Kolb Energieservice GmbH (Kolb Energieservice GmbH) gegenüber dem Auftraggeber (AG) zu erbringenden Dienstleistungen.
Von unseren AGB abweichende Bedingungen unserer Kunden haben keine Gültigkeit. Hiervon abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Auftrags und Einkaufsbedingungen des AG verpflichten uns nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen wurden. Offensichtliche Irrtümer, Rechen, Druck und Schreibfehler verpflichten uns nicht

§ 2 Angebot und Auftragsbestätigung

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Für den Auftragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Diese gilt als verbindlich, wenn Sie nicht innerhalb von 10 Tagen widersprechen, oder wenn der Auftrag ausgeführt ist. Dies gilt auch bei telefonischen Aufträgen.

Erweist sich der Auftrag als technisch ganz oder teilweise nicht durchführbar, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch nach Montagebeginn.

Ergeben sich während der Durchführung eines Auftrages Mehr- oder Minderleistungen, so bedarf es zur Wirksamkeit des Änderungsauftrages keiner gesonderten schriftlichen Auftragsbestätigung. Das Gleiche gilt für Mehr- oder Minderlieferungen.

Unsere Auftragsannahme verpflichtet nicht zur Durchführung des Auftrags, wenn wir feststellen sollten, dass aufgrund baulicher oder technischer Gegebenheiten eine einwandfreie Durchführung des Wärmedienstes nicht gewährleistet ist.

Unsere Pflicht zur Durchführung des Auftrages beginnt erst, wenn die zur Auftragsabwicklung bzw. zur Durchführung der Heizkostenabrechnung notwendigen Voraussetzungen gegeben sind.

Wir behalten uns vor, im Bedarfsfall vorhandene Fremdgeräte auf Verbrauchserfassungsgeräte unseres Hauses auf Rechnung des AG umzurüsten. Kolb Energieservice ist berechtigt, Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.

§ 3 Mitwirkung

Der AG stellt die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung sicher. Dazu gehört u.a., dass er uns alle erforderlichen Informationen und Daten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellt, die wir benötigen, um unsere Leistung erbringen zu können. Dies gilt auch im Falle von Änderungen dieser Informationen und Daten.

Der AG ist dafür verantwortlich, das Objekt entsprechend der Vorschriften der Heizkostenverordnung ausrüsten zu lassen. Daher ist er verpflichtet, uns rechtzeitig auf die Besonderheiten des Heiz- und Rohrsystems hinzuweisen, insbesondere auf vorhandene Absperrschieber, Zirkulationsleitungen sowie Keller- und Wohnungszugänge. Er ist verpflichtet, für die Zugänglichkeit und Gangbarkeit der Absperrschieber zu sorgen. Der AG ist verpflichtet, uns alle Wärme- und Warmwasserverbrauchsstellen und ggf. auch Kaltwasserverbrauchsstellen zu nennen und Zugang hierzu zu ermöglichen. Hierzu gehören auch richtige Angaben über die Zuordnung der Verbrauchsstellen sowie evtl. erforderliche technische Angaben, wie Durchflussmengen, Temperaturen sowie Angaben über das Heizungssystem und Größe der beheizbaren Wohnflächen. Änderungen des Systems, Veränderungen an den Heizkörpern und Wohnflächen nach Einbau unserer Geräte sind uns unverzüglich mitzuteilen.

Nehmen wir die Daten der vorhandenen Wasser- und Wärmezähler in den Datenbestand für die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung auf, sind wir nicht verpflichtet, die Erfassungsgeräte auf ihre Eignung zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Dimensionierung, Eichgültigkeit und Funktion der Zähler.

Zur Ablesung müssen die Heizkörper und alle abzulesenden Geräte frei zugänglich sein; Möbelstücke, Heizkörperverkleidungen etc., die der Ablesung entgegenstehen, müssen zum angemeldeten Ablesezeit-punkt entfernt werden. Das Freiräumen der Heizkörper/Ablesegeräte gehört nicht zu den Aufgaben des Ablesers/Monteurs. Evtl. dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des AG. Bei einer Montagehöhe ab 2,50 m sind uns die für eine ungehinderte Arbeit an der Montagestelle erforderlichen Hilfsmittel bereit zu stellen.

Soweit für die Montage oder den Ausbau unserer Geräte ein Eingriff ins Rohrleitungssystem notwendig ist, muss der AG diesen Eingriff auf seine Kosten bei einem Fachhandwerker beauftragen. Bei der Montage von Heizkostenverteilern ist es für eine einwandfreie und manipulationssichere Funktionsweise des Gerätes in der Regel notwendig, dessen Rückseite mittels Schweißbolzen am Heizkörper zu befestigen. Der AG erklärt sich mit dieser Befestigungsart und damit einverstanden, dass wir bei einem Gerätewechsel bzw. bei Beendigung des Auftragsverhältnisses, diese Befestigungen und etwaige Lackschäden nicht entfernen.

Die Montage- und Ablesetermine werden jedem Nutzer (z.B. durch eine Benachrichtigungskarte oder Plakataushang) regelmäßig zuvor angekündigt. Für den Fall, dass die Leistung im ersten Termin von uns nicht erbracht werden konnte, wird der AG durch ein Anschreiben informiert. Dieser erteilt uns dann einen kostenpflichtigen Nachmontageauftrag.

Das Freilegen eingeputzter oder verbauter Zähler und das Vergrößern von Fliesenaussparungen usw. gehört nicht zu unserem Leistungsumfang. Werden diese Arbeiten von uns durchgeführt, werden sie gesondert berechnet. Gewähr für Fliesen und Dichtigkeit vorhandener Rohrleitungen wird nicht übernommen. Lösen sich im Zuge der Montage Rohrablagerungen und verstopfen die Wasserausläufe, sind die Reparaturen uns nicht zuzurechnen. Dies gilt auch für defekte Absperrorgane, die nach Betätigung durch uns anfangen zu tropfen

Bei der Montage von Ventilzählern gehen ausgebaute Absperroberteile und Austauschgeräte in unser Eigentum über.

Soweit technisch geboten oder dem Kunden zumutbar, sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Soweit dies der Fall ist, sind wir auch zur Stellung von Teilrechnungen berechtigt.

Ist der Kunde mit einer fälligen Teil- oder Schlussrechnung in Verzug, sind wir berechtigt, bis zum vollständigen Ausgleich der offen stehenden Rechnungsbeträge die von uns aus dem Vertragsverhältnis mit dem AG noch zu erbringenden Leistungen zurückzuhalten.

Verzögerungen, bedingt durch saisonmäßige Arbeitsspitzen, rechtfertigen nicht die Annullierung des Vertrages oder den Ersatz für direkt oder indirekt entstandenen Schaden. Es ist uns eine angemessene Nachfrist zu stellen.

§ 4 Gewährleistung

  1. Mängelrügen sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware oder nach der Montage schriftlich anzuzeigen. Bei Nachweis eines von uns zu vertretenden Mangels wird nach unserer Wahl Gewähr geleistet. Dieses geschieht entweder durch Nachbesserung, Wandlung oder Minderung des Kaufpreises. Unsere Monteure sind weder zur Entgegennahme von Beanstandungen noch zu Willenserklärungen berechtigt.
  2. Für die richtige Montage und Bewertung von Heizkostenverteilern haften wir nur, wenn diese von uns angebracht und bewertet worden sind.
  3. Die Montage von Wärmezählern beinhaltet keine Installationsabnahme. Sollten die Installationsvorrichtungen für die Wärme- und Wasserzähler bereits vor der Montage durch uns Einbaufehler aufweisen, so übernehmen wir hierfür keine Gewähr. Dasselbe gilt für bereits vorhandene Zähler beim Eichaustausch.
  4. Wasser- und Wärmezähler sind spätestens 1 Tag nach der Montage bzw. Austausch durch den Kunden auf Dichtigkeit zu prüfen, Undichtigkeiten sind uns sofort anzuzeigen.
  5. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die bei der Installation oder beim Austausch von Wasser- oder Wärmezählern infolge von Mängeln oder Defekten am Rohrleitungssystem offenbar werden. Für alle Schäden, die bei der Gerätemontage entstehen, wird insoweit gehaftet, als derartige Schäden durch Versicherungen abgedeckt sind. Die Gewährleistung erfolgt in der Weise, dass wir etwaige Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft abtreten.
  6. Bei der Montage oder Umrüstung von Heizkostenverteilern müssen Montagepunkte am Heizkörper angebracht werden. Durch eine evtl. Demontage von alten Heizkostenverteilern können Schäden an der Lackschicht auftreten und die bisherigen Montagepunkte sichtbar bleiben (bei erforderlicher Änderung des Montagepunktes durch Schweißmontage) Wir sind nicht verpflichtet, hier den früheren Zustand widerherzustellen. Die Beseitigung der nicht zu vermeidenden Schäden am Heizkörper gehört nicht zum Umfang unseres Auftrags. Für Schäden dieser Art übernimmt Kolb Energieservice keine Haftung
  7. Über die Gewährleistung hinausgehende vertragliche oder außervertragliche Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, stehen dem Kunden nur zu, wenn die Schadensursache von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Gleiches gilt auch, wenn und soweit Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend gemacht werden.
  8. Soweit Ansprüche gegen uns ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt die Haftungsfreizeichnung oder Haftungsbegrenzung auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  9. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

§ 5 Gerätelieferung und -montage

  1. Wird Kolb Energieservice mit der Montage von Wasserzählern/Wärmezählern beauftragt, erfolgt diese nur in Einbaustrecken, die ordnungsgemäß vorinstalliert und mit funktionsfähigen Absperrvorrichtungen versehen sind. Die Montagestellen müssen frei zugänglich sein. Sind die vorhandenen Bedingungen nicht erfüllt, ist Kolb Energieservice berechtigt, den Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Eines gesonderten Auftrages hierfür bedarf es nicht.
  2. Kolb Energieservice übernimmt keine Haftung bei Schäden, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind: defekte Absperrvorrichtungen und Anschlussarmaturen, altersbedingte Verschleißerscheinungen der Rohre, Absperrventile und Anschlussstücke, mangelhaft vorinstallierte Messstrecken, mangelhaft ausgeführte Löt-, Schweiß-, Klebe- und Quetschverbindungen und festverklebte Chromabdeckungen, soweit sie nicht von Kolb Energieservice im Rahmen der Montage installiert wurden.
  3. Bei Unterputzmontagen ist der Zustand der Verrohrung vor Ausführung der Montage nicht überprüfbar. Falls es hierbei zu Wasserschäden kommt, ist eine Haftung durch Kolb Energieservice ausgeschlossen.
  4. Sollten bei der Montage von Heizkostenverteilern an Konvektoren, kastenartigen Heizkörpern oder verbauten Heizkörpern Heizkostenverteiler mit Fernfühler nötig werden, so wird für diese Geräte ein Aufpreis berechnet.
  5. Die endgültige Anzahl der Geräte ergibt sich bei der Montage.
  6. Erweist sich die Liegenschaft bei der Montage als messtechnisch nicht ausrüstbar oder nicht wie vorgesehen ausrüstbar, ist Kolb Energieservice berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurück zu treten. Schadensersatzforderungen sind in diesem Fall für beide Parteien ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.
  7. Bei vom AG oder seinen Erfüllungsgehilfen durchgeführten Montagen von Geräten und Zubehörteilen sind die Hersteller-Einbauvorschriften, einschlägige Normen sowie unsere Montagerichtlinien zu beachten. Andernfalls haftet Kolb Energieservice nicht für die Mängel und Schäden an den Geräten.
  8. Hat Kolb Energieservice die gemieteten/zu wartenden Geräte nicht selbst montiert, kann deren technischer Kundendienst eine Inbetriebnahme/Abnahme kostenpflichtig nach den Stundensätzen der jeweils gültigen Preisliste durchführen. Ersatz- und Nachlieferungen werden zu den jeweils gültigen Listenpreisen berechnet.
  9. Kolb Energieservice behält sich vor, die Ausführung und technische Daten der zu liefernden Geräte abzuändern und/oder zu verbessern, soweit die Veränderung unwesentlich und dem AG zumutbar ist. Bei Lieferung von Ersatz- und Austauschgeräten ist Kolb Energieservice berechtigt, die Lieferung in der neuesten Geräteversion vorzunehmen.
  10. Bei der Durchführung aller Montage- oder Demontageaufträge ist Kolb Energieservice nicht verpflichtet, den früheren Zustand wiederherzustellen. Zum Umfang eines Auftrages gehört insbesondere nicht die Beseitigung von nicht zu vermeidbaren Schäden an den Heizkörpern bei der Demontage von Altgeräten. Dies gilt auch für das Sichtbarwerden von ursprünglichen Montagestellen.

§ 6 Ablese- und Abrechnungsservice

  1. Den Ableseservice teilt Kolb Energieservice dem AG mind. 10 Tage vorher mit. Die einzelnen Nutzer werden, soweit erforderlich, ebenfalls informiert. Ist eine Ablesung zu diesem Termin nicht möglich, wird innerhalb von zwei Wochen – nach vorheriger Ankündigung – ein zweiter kostenpflichtiger Ableseversuch unternommen. Nach zwei trotz Anmeldung erfolglosen Ableseversuchen sind wir zu einer Schätzung berechtigt. Es kann mit uns eine kostenpflichtige, individuelle Nachablesung vereinbart werden. Diese Nachablesung sollte jedoch spätestens zwei Wochen nach dem zweiten Ableseversuch erfolgen, bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip sogar nach 8 Tagen. Bei der Ablesung müssen die Geräte für unsere Ableser ohne Schwierigkeit erreichbar und zugänglich sein. Die Durchführung einer Zwischenablesung innerhalb des Abrechnungszeitraums (z.B. wegen Nutzerwechsel) bedarf eines vom AG zu erteilenden kostenpflichtigen Zwischenableseauftrags.
  2. Der AG muss rechtzeitig alle Angaben zum Heizungssystem bekannt geben, damit eine den technischen Voraussetzungen entsprechende Abrechnung erstellt werden kann. Er muss dafür sorgen, dass alle Heizkörper und Wasserzapfstellen gemessen werden.
  3. Kolb Energieservice übernimmt nur eine Haftung für die rechnerische Richtigkeit der Abrechnung.
  4. Vorgesehene und vorgenommene Änderungen an der Heizungs- oder Warmwasserversorgungsanlage sind Kolb Energieservice rechtzeitig bekannt zu geben.
  5. Einmal jährlich übersendet Kolb Energieservice dem AG Formulare. Die zügige Rückgabe dieser Formulare nach Ende des Abrechnungszeitraumes mit den verbindlichen Angaben über die abzurechnenden Kosten und den evtl. Änderungen bei den Nutzerverhältnissen ist notwendige Voraussetzung für die rechtzeitige Erstellung der Abrechnung.
  6. Im Falle der Nichteinsendung oder bei nicht rechtzeitiger Einsendung ist Kolb Energieservice berechtigt, 6 Monate nach Beendigung des jeweiligen Abrechnungszeitraumes die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Daten, insbesondere die der Ablesung und evtl. vorliegender Zwischenablesungen zu sichern und die bis dahin von Kolb Energieservice erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen.
  7. Kolb Energieservice verpflichtet sich, die gesicherten Daten 5 Jahre lang aufzubewahren.
  8. Wenn 2 Ableseversuche bei einzelnen Nutzern ohne Erfolg bleiben oder einzelne Erfassungsgeräte fehlen oder defekt sind, ist Kolb Energieservice zur Schätzung/Bestimmung nach § 9a HeizKV berechtigt.
  9. Für Ablesung und Wartung müssen die Geräte frei zugänglich sein.
  10. Die zur Abrechnung erforderlichen Wärmeleistungen werden von uns anhand technischer Unterlagen der Heizkörperhersteller ermittelt. Für die Richtigkeit dieser Unterlagen übernehmen wir keine Gewähr.
  11. Vor Weiterleitung der Abrechnung an von der Abrechnung betroffene Dritte hat der AG zu prüfen, ob die von ihm angegebenen Angaben übernommen wurden. Bei Unstimmigkeiten sind die Unterlagen unter Angabe der Probleme zurückzugeben. Kolb Energieservice wird schnellstmöglich eine Korrektur durchführen.
  12. Erkennt der AG die erstellte Abrechnung nicht an, so ist er verpflichtet, Kolb Energieservice davon in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt dann, wenn der AG Kenntnis davon erhält, dass ein von der Abrechnung betroffener Dritter diese nicht anerkennt. Im Falle eines von Kolb Energieservice zu vertretenden Fehlers hat der AG Anspruch auf eine unentgeltliche Korrektur. Schadensersatzansprüche stehen dem AG nur zu, wenn die Schadensursache von Kolb Energieservice vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  13. 13. Stellen wir bei Begehung bzw. Ablesen der Liegenschaft fest, dass Heizkostenverteiler fehlen oder beschädigt oder durch Gewaltanwendung defekt sind, sind wir berechtigt, diese nachzumontieren und den Aufwand und Materialien dem AG in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn uns Änderungen an den Heizkörpern gemeldet werden, die entsprechende Arbeiten erforderlich machen. Liegen Änderungen größeren Umfangs vor, so ist u.U. eine außerturnusmäßige Ablesung einschließlich Abrechnung des gesamten Objektes erforderlich.
  14. 14. Bitte beachten Sie, dass Sie die Gebühren für Zwischenablesung und Nutzerwechsel Ihren Mietern nur dann weiter belasten können, wenn Sie dies vereinbart haben. Sofern Sie uns nichts Gegenteiliges mitgeteilt haben, gehen wir davon aus, dass Sie eine solche Vereinbarung mit Ihren Mietern getroffen haben. Dementsprechend werden diese Kosten dann auch in der Abrechnung den betreffenden Mietern belastet.
  15. 15. Vertragslaufzeit: Die Mindestlaufzeit für den Abrechnungsvertrag beträgt zwei Jahre ab Auftragserteilung, wobei dieser Zeitraum mindestens zwei Abrechnungen enthalten muss und verlängert sich dann stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf des Abrechenzeitraumes schriftlich gekündigt wurde. Der Vertrag endet erst mit der Abrechnung, die zum Ablauf des vereinbarten Abrechenzeitraums zu erstellen ist.
    Wir sind berechtigt, alle bis zum Vertragsende entstandenen Kosten zu berechnen und bei einer nicht durch uns verursachten vorzeitigen Vertragsbeendigung, Schadenersatz zu verlangen.
    Eine Verpflichtung zu weiteren Leistungen gegenüber dem Kunden besteht nach Vertragsende nicht. Wir sind nicht verpflichtet, bei der letzten Ablesung Ampullen zu tauschen oder die Erfassungsgeräte in einen ablesefähigen Zustand zu versetzen.
    Zum Zwecke der Abrechnung überlassene Erfassungsgeräte, Geräteteile oder Hilfsmittel sind innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsende in einem dem normalen Verschleiß entsprechenden Zustand in unserer Geschäftsstelle zurückzugeben. Fehlende oder defekte Geräte werden von uns berechnet. Werden wir mit der Gerätedemontage beauftragt, dürfen wir diese Leistung in Rechnung stellen.

§ 7 Besondere Bestimmungen - Gerätemiete

  1. Vertragsgegenstand ist die mietweise Überlassung der Mietgegenstände einschließlich evtl. Beglaubigungsgebühren in einem nicht eingebauten Zustand für die Vertragsdauer durch Kolb Energieservice an den Mieter an den angegebenen Standorten.
  2. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Mietgegenstände pfleglich behandelt und sachgemäß gebraucht werden. Störungen und Ausfälle sind Kolb Energieservice umgehend mitzuteilen. Bei mutwilliger oder fahrlässiger Beschädigung trägt der Mieter die Wiederherstellungskosten.
  3. Der Mieter trägt die Kosten des Abhandenkommens und des Totalschadens der Mietgegenstände, soweit dieser nicht durch Kolb Energieservice verursacht wurde. Derartige Ereignisse sind Kolb Energieservice unverzüglich anzuzeigen.
  4. Der Mieter versichert für die Dauer des Mietvertrages und auf eigene Kosten die Mietgegenstände zum Neuwert gegen alle Risiken wie Feuer, Leitungswasser, Sturm, Schwachstrom, Einbruchsdiebstahl und Vandalismus. Der Mieter tritt schon jetzt alle Versicherungsansprüche an Kolb Energieservice ab.
  5. Der Mietvertrag beginnt nach erfolgter Gerätelieferung und wird über die vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um denselben Zeitraum, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird. Diese Regelung gilt nicht für Laufzeiten über 6 Jahre bei nichtgewerblichen Kunden.
  6. Die Mieten werden jährlich im Voraus fällig und bleiben für die Erstlaufzeit des Vertrages unverändert. Eine Anpassung der Preise kann bei Änderung der preisbildenden Faktoren (z.B. gestiegene Lohn- und Materialkosten, unbekannte oder noch nicht wirksame Kostenerhöhungen durch Steuern, Abgaben, Umlagen etc.) durchgeführt werden. Derartige Preis- bzw. Gebührenanpassungen wird Kolb Energieservice auf Verlangen nachweisen.
  7. Sofern Kolb Energieservice während der Vertragslaufzeit mit der Vermietung weiterer Geräte beauftragt wird, wird die Mietrate dieser Geräte entsprechend der Restlaufzeit berechnet. Soll die Mietrate pro Gerät jedoch betragsmäßig gleich der bisherigen Rate sein, so ist vom Kunden eine entsprechende Sonderzahlung zu leisten.
  8. Befindet sich der AG mit einer Miete 6 Wochen in Verzug, ist Kolb Energieservice berechtigt, die Mieten bis zum Vertragsende zu berechnen. Außerdem ist Kolb Energieservice in diesem Fall berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
  9. Will der Mieter den Vertrag vorzeitig kündigen, so ist Kolb Energieservice berechtigt, die Gerätemiete für die Restlaufzeit des Vertrags zzgl. der Kosten für den Ausbau zu berechnen. Dem Mieter bleibt nachgelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

§ 8 Besondere Bestimmungen - Gerätewartung

  1. Vertragsgegenstand ist die Aufrechterhaltung der Funktions- und Betriebsbereitschaft der durch die Kolb Energieservice installierten Einrichtungen unter Wahrung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und sonstiger anerkannter Normen.
  2. Im Leistungsumfang nicht enthalten sind Beseitigung von Mängeln, die durch unsachgemäßen Einbau – falls von Kolb Energieservice nicht zu vertreten – entstanden sind, Beseitigung von Mängeln, die durch Verunreinigung oder materialschädigenden Bestandteilen des Mediums hervorgerufen werden, Beseitigung von Mängeln, die durch Fremdeinwirkung entstanden sind. Als Beweisführung dient der Prüfbericht einer staatlich anerkannten Prüfstelle bzw. bei Heizkostenverteilern der Hersteller.
  3. Voraussetzungen für den Abschluss eines Wartungsvertrages sind die Inbetriebnahme/Abnahme durch Kolb Energieservice, sofern die zu wartenden Geräte nicht durch Kolb Energieservice selbst montiert wurden, sowie das Bestehen eines Abrechnungsvertrages über die zu wartenden Geräte.
  4. Der Wartungsvertrag wird über die vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um denselben Zeitraum, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird. Diese Regelung gilt nicht für Laufzeiten über 6 Jahre bei nichtgewerblichen Kunden.
  5. Die Wartungsgebühren werden jährlich im Voraus fällig. Eine Anpassung der Preise kann bei Änderung der preisbildenden Faktoren (z.B. gestiegene Lohn- und Materialkosten, unbekannte oder noch nicht wirksame Kostenerhöhungen durch Steuern, Abgaben, Umlagen etc.) durchgeführt werden. Derartige Preis- bzw. Gebührenanpassungen wird Kolb Energieservice auf Verlangen nachweisen.
  6. Sofern Kolb Energieservice während der Vertragslaufzeit mit der Wartung weiterer Geräte beauftragt wird, wird die Wartungsrate dieser Geräte entsprechend der Restlaufzeit berechnet. Soll die Wartungsrate pro Gerät jedoch betragsmäßig gleich der bisherigen Rate sein, so ist vom AG eine entsprechende Sonderzahlung zu leisten.
  7. Befindet sich der AG mit einer Gebühr 6 Wochen in Verzug, ist Kolb Energieservice berechtigt, die Gebühren bis zum Vertragsende zu berechnen. Außerdem ist Kolb Energieservice in diesem Fall berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

§ 9 Rauchwarnmelder

  1. Die Montage der Rauchwarnmelder erfolgt in den vom AG beauftragten Wohnungen und Räumen. Die Mindestausstattung nach DIN14676 ist dabei zu berücksichtigen. Es erfolgt grundsätzlich eine Schraubmontage bis zu einer Montagehöhe von 3 m Raumhöhe. Klebemontagen können in Ausnahmefällen erfolgen, müssen aber vom Nutzer dementsprechend schriftlich bestätigt werden. Montagen über 3 m Raumhöhe werden entsprechend der gültigen Preisliste für Sondermontagen berechnet.
  2. Wenn beauftragt, führt Kolb Energieservice für die von uns installierten RWM eine jährliche Funktionsprüfung durch. Es wird das Vorhandensein des RWM, die Verschmutzung der Raucheindringöffnungen und die äußere Beschaffenheit (sichtbare Beschädigungen) geprüft. Über die Prüftaste wird ein Funktionstest durchgeführt. Sollte bei der Funktionsprüfung ein defektes oder nicht vorhandenes Gerät festgestellt werden, wird dieses ersetzt/montiert und entsprechend der aktuellen Preisliste berechnet. Es kann nach einer Funktionsprüfung durch Kolb Energieservice Gewähr übernommen werden, dass der RWM bis zur nächsten Funktionsprüfung einsatzbereit bleibt.
  3. Jede Nutzeinheit, die mit RWM ausgestattet wurde, wird dokumentiert. Hierbei wird je Nutzer der Montageort mit Raumbezeichnung bzw. Nutzung zum Zeitpunkt der Montage bestanden hat, aufgeführt. Diese Dokumentation wird als Kopie dem AG zur Verfügung gestellt und dient als Grundlage für die Funktionsprüfung.
  4. Sollten sich Änderungen in der Nutzung von Räumlichkeiten ergeben, so teilt der AG diese Kolb Energieservice unverzüglich mit. Dies betrifft insbesondere Räume, die keiner Ausstattungspflicht unterlagen und so geändert werden, dass eine Ausstattungspflicht entsteht, oder sich der Montageort des RWM innerhalb eines Raumes durch Umbau ändert. Zu einer Überprüfung der Räume auf Ausstattungspflicht in Verbindung mit der jährlichen Funktionsprüfung ist Kolb Energieservice nicht verpflichtet. Um- oder Neumontagen im Zuge einer Nutzungsänderung sind kostenpflichtig.

§ 10 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Kolb Energieservice stellt dem AG die erbrachten Lieferungen und Leistungen auf Grundlage der getroffenen Vereinbarungen bzw. der jeweils gültigen Preislisten, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung. Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Rechnungen können mit leistungsbefreiender Wirkung ausschließlich auf die auf der Rechnung angegebenen Bankverbindung geleistet werden. Zur Entgegennahme von Geldleistungen sind die von Kolb Energieservice beauftragten Mitarbeiter nicht berechtigt.
  2. Für den Ablese- und Abrechnungsservice stellt Kolb Energieservice dem AG die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Dienstleistungspreise gemäß Preisliste in Rechnung. Die Rechnung für den Ableseservice wird zum jeweils vereinbarten Ablesezeitpunkt fällig, die Rechnung für den Abrechnungsrechnungsservice mit der Vorlage der Abrechnung, spätestens jedoch drei Monate nach erfolgter Ablesung.